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Information zur DakyPro Wartungtelefonische Hotline ZeitenMontag bis Donnerstag09:00 - 15:00 Uhr (durchgehend) Freitag:09:00 - 13:00 Uhr (durchgehend)
Senden Sie im Falle eines Problems bitte eine genaue Schilderung des Problems an unsere Hotline-Faxnummer ++49 9131 771442 oder senden Sie eine E-Mail an unsere Adresse "support (at) azegmbh . de" Kunden ohne Wartungsvertrag erhalten keinen Support. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um einen Supportvertrag abzuschließen. Hier können Sie vorab den Wartungsvertrag lesen... Neukunden können DakyPro nur erwerben, wenn ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird. Die genauen Konditionen nennen wir Ihnen auf Anfrage gerne oder Sie sehen in unserer Softwarepreisliste nach. Beinhaltet im Wartungsvertrag sind unter anderem folgende Leistungen:
Nicht beinhaltet im Wartungsvertrag sind folgende Dinge:
Kündigungsfristen:Der Wartungsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Laufzeit:Der Vertrag läuft jeweils immer ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgemäß schriftlich gekündigt wird. Aussetzen des Wartungsvertrags:Während des ausgesetzten Wartungsvertrags erhält der Kunde keine Programmaktualisierungen und keinen Support. Wird der Wartungsvertrag wieder aufgenommen, so sind alle Wartungsgebühren nachzuzahlen, zusätzlich wird ein 10 % Aufschlag auf eine Jahresgebühr fällig. Der wieder aufgenommene Wartungsvertrag wird wie ein Neuvertrag behandelt und zu den zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme gültigen Preisen fortgeführt. Insolvenz des Wartungs- bzw. LizenznehmersDer Wartungsvertrag erlischt automatisch, sobald die schriftliche Bestätigung der Kundeninsolvenz vorliegt. Wird der Betrieb nach der Insolvenz durch eine andere Firma weiterbetrieben, kann gegen eine Gebühr eine Lizenzumschreibung sowohl für die Software als auch für den Wartungsvertrag erfolgen. Der Wartungsvertrag läuft dann weiter zu den Preisen, die bei der Wiederaufnahme lt. Preisliste gültig sind. Der Nachfolger zahlt zusätzlich den Aufpreis zu dem bei der Übernahme gültigen Softwarepreis zum ehemaligen Kaufpreis, den der insolvente Betrieb beim Kauf gezahlt hat. |